Vorsorgeaufwendungen: Wann Sie steuerlich eine Beitragsrückerstattung erhalten haben und wann nicht
In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen punktuell überarbeitet, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:
Allgemeines: Beitragsrückerstattungen sind laut der neuen Mitteilung des BMF unter anderem auch Prämienzahlungen (nach § 53 SGB V) und Bonusleistungen (nach § 65a SGB V), soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen.
Bonusleistungen der GKV: Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. eine Osteopathie-Behandlung) bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden, so handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse, also nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge müssen daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus gemindert werden.
Bonus für Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen und aufwandsunabhängiges Verhalten: Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder wenn der Bonus für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht).
Neue Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen geht das BMF nunmehr davon aus, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person zu den Leistungen der GKV gehören. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen ab deren Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2022)