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Ihre Steuerkanzlei Einig

Willkommen in der

Steuerberaterkanzlei Jörg Einig

Unsere Kernkompetenzen

Finanzbuchhaltung

Existenzgründung

Jahresabschluss

Herzlich Willkommen!

Die Steuerkanzlei Jörg Einig aus Mayen ist seit über 15 Jahren erfahrener und gefragter Partner für ihre Mandanten, in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen. Dabei liegt der Fokus auf kleinen und mittelständigen Unternehmen aus allen Branchen und dies überregional.

„Wir sind eine Steuerkanzlei aus Leidenschaft, denn nur wenn man die Dinge aus Leidenschaft verfolgt, kann man für seine Mandanten Erfolge erzielen. Mein kompetentes Team und ich stehen Ihnen gerne zur Seite. Machen Sie sich selbst ein Bild und kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie“.

 

Ihr Jörg Einig

Aktuelles aus unserem Blog

Instandhaltungsrücklage: Nur die Einzahlung löst noch keinen Werbungskostenabzug aus

Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.

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Verfahrensfrage: Klageerhebung nach einer Grundstücksübertragung

Wenn man einen Bescheid vom Finanzamt bekommt und der Meinung ist, dass dieser nicht korrekt ist, erhebt man zuerst Einspruch. Hier kann man dem Finanzamt darlegen, weshalb man glaubt, dass der Bescheid fehlerhaft und daher "beschwert" (für einen ungünstig) ist. Sollte man hier zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, steht als nächste Möglichkeit eine Klageerhebung im Raum. Hier kann dann das Gericht beide Seiten anhören und ein Urteil zu dem Sachverhalt fällen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) erst entscheiden, ob der Kläger auch wirklich berechtigt ist, Klage zu erheben. Das Finanzamt bezweifelte dies, da der Kläger nicht beschwert sei.

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Betriebsvermögen: Kann ein verpachtetes Grundstück Verwaltungsvermögen sein?

Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.

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