Dezember 2024
Digitalisierung konkret: Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht
Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.
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Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte
In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.
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Haftung für betriebliche Steuerschulden: Wann "dient" ein Gegenstand einem Unternehmen?
Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.
Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen: Neue Regelung zu Telekommunikationszahlungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.
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Weitervermietungsmodell: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis scheidet aus
Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
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Umsatzsteuer: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Vorsteuerberichtigung
Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.
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Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei
Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
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