2025

Bildung statt Bürokratie: Umsatzsteuerbefreiung für Schülerfirmen gesichert

Schülerfirmen können - momentan zumindest in Baden-Württemberg - aufatmen: Sie müssen auch nach 2026 keine Umsatzsteuer zahlen. Durch eine erfolgreiche Initiative des Landes Baden-Württemberg beim Bund und den anderen Ländern wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass sie weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben - trotz geänderter europarechtlicher Vorgaben, die eine verstärkte Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand vorschreiben.

Weiterlesen … Bildung statt Bürokratie: Umsatzsteuerbefreiung für Schülerfirmen gesichert

Vorzugsbesteuerung im Ausland: Britisches Steuerprivileg rechtfertigt erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Weiterlesen … Vorzugsbesteuerung im Ausland: Britisches Steuerprivileg rechtfertigt erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Kindergeld: Sprachkurse sind keine beruflichen Ausbildungen

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Weiterlesen … Kindergeld: Sprachkurse sind keine beruflichen Ausbildungen

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verrechnungsbeschränkung ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Weiterlesen … Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verrechnungsbeschränkung ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß